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TESTAMENT UND NACHLASS

Testament und Nachlass

Nach dem Tode sind für die Durchführung der Bestattung und für die Regelung des Nachlasses die Erben des Verstorbenen zuständig. Die Erben bestimmen sich aus der gesetzlichen Erbfolge.
Will man eine andere Verfügung über den Nachlass treffen, muss man ein Testament aufsetzen. Dieses Testament kann unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig geschrieben und unterzeichnet oder als notarielles Testament aufgesetzt werden.
Testamente können vom Erblasser jederzeit widerrufen werden. Private Testamente sollten an einem sicheren Ort aufbewahrt oder beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Das Amtsgericht in Erkelenz befindet sich an der Kölner Straße 61, Telefon 02431/96 02-0.

Steuerliche Auswirkungen

Bei der Erbschaftssteuer wird der Wert versteuert, den der einzelne Erbe erhält. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Erwerbs sowie nach dem persönlichen Verwandschaftsgrad zum Erblasser.
Steuerklasse I
Ehegatten, Lebenspartner (bei eingetragener Lebensgemeinschaft), Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern.
Steuerklasse II
Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten.
Steuerklasse III
Ehegatten, Lebenspartner (bei eingetragener Lebensgemeinschaft), Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern.
Steuerklasse I
Alle übrigen Erwerber.

Persönliche Freibeträge

Steuerklasse I
Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Lebensgemeinschaft) 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Kinder lebender Kinder und Stiefkinder 200.000 Euro, übrige Personen der Steuerklasse I 200.000 Euro, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 Euro.
Steuerklasse II
Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte, ehem. Lebenspartner (bei aufgelöster eingetragener Lebenspartnerschaft) 20.000 Euro.
Steuerklasse III
Lebenspartner (bei eingetragener Lebenspartnerschaft) 500.000 Euro, alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen 20.000 Euro.
Anstelle der obigen Freibeträge bei beschränkter Erbschaftssteuerpflicht (Fälle des § 2 Abs. 1 Nr. 3) 2.000 Euro
Gem. § 15 Abs. 4 ErbStG wird bei einer Schenkung durch eine KapG oder Genossenschaft der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Veranlasser zugrunde gelegt.

Besondere Versorgungsfreibeträge

(§ 17 ErbStG; R E 17 ErbStR)

  • Nur für Erwerbe von Todes wegen für Ehegatten und den überlebenden Lebenspartner 256.000 Euro
  • Für jedes Kind bis zu 5 Jahre 52.000 Euro
  • von mehr als 5 bis 10 Jahren 41.000 Euro
  • von mehr als 10 bis 15 Jahren 30.700 Euro
  • von mehr als 15 bis 20 Jahren 20.500 Euro
  • von mehr als 20 bis Ende des 27 Lebensjahres 10.300 Euro.
Die Versorgungsfreibeträge sind zu kürzen, wenn nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge den Empfängern zustehen, und zwar beim Ehegatten nach § 14 BewG (Kapitalwert der lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen), bei Kindern gem. § 13 Abs. 1 BewG (Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen), wobei von der voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen ist.

Steuersätze

(§ 19 ErbStG)

Steuerklasse I
  • Steuerpflichtiger Erwerb bis 75.000 Euro mit 7%,
  • bis 300.000 Euro mit 11%,
  • bis 600.000 Euro mit 15%,
  • bis 6.000.000 Euro mit 19%,
  • bis 13.000.000 Euro mit 23%,
  • bis 26.000.000 Euro mit 27%,
  • über 26.000.000 Euro mit 30%.
Steuerklasse II
  • Steuerpflichtiger Erwerb bis 75.000 Euro mit 15%,
  • bis 300.000 Euro mit 20%,
  • bis 600.000 Euro mit 25%,
  • bis 6.000.000 Euro mit 30%,
  • bis 13.000.000 Euro mit 35%,
  • bis 26.000.000 Euro mit 40%,
  • über 26.000.000 Euro mit 43%.
Steuerklasse III
  • Steuerpflichtiger Erwerb bis 75.000 Euro mit 30%,
  • bis 300.000 Euro mit 30%,
  • bis 600.000 Euro mit 30%,
  • bis 6.000.000 Euro mit 30%,
  • bis 13.000.000 Euro mit 50%,
  • bis 26.000.000 Euro mit 50%,
  • über 26.000.000 Euro mit 50%.
Die Steuersätze der StKl. II sind ab 1. Januar 2010 auf 15% bis 43% abgesenkt. Im Jahr 2009 entsprechen die Steuersätze der StKl. II denen der StKl. III. Milderungsvorschriften nach § 19 Abs. 3 ErbStG zwischen den einzelnen Wertgrenzen beachten sowie Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG. Progressionsvorbehalt gem. § 19 Abs. 2 ErbStG in Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ErbStG, falls ein Teil des Vermögens aufgrund DBA der inländischen Besteuerung entzogen ist.