Vorsorge

Vorsorge heißt:

Selbst bestimmen

Notwendiges regeln

Verantwortung in eigener Sache übernehmen

Angehörige entlasten

Im Sterbefall abgesichert

Der Tod ist ein Thema, mit dem sich niemand beschäftigen möchte. Wer aber die Verantwortung für eine Familie trägt, sollte diese auch wahrnehmen!
Bei einem Sterbefall kommen hohe Kosten auf die Hinterbliebenen zu. Gesetzliche Leistungen, zum Beispiel von der Krankenkasse, stehen nicht mehr zur Verfügung. Vorhandene Rücklagen sind oft schnell aufgebraucht. Wissen Sie, wie hoch die Kosten für Bestattung, Trauerfeier und Grabpflege wirklich sind?

Haben Sie ausreichend vorgesorgt, damit im Ernstfall nicht die Ersparnisse oder die Hinterbliebenenversorgung angegriffen werden müssen?
Eine eigenverantwortliche Absicherung ist nicht nur für gesetzlich Krankenversicherte, sondern auch für alle privat Krankenversicherten notwendig.

Ein Sterbegeld gibt Sicherheit Für Sie selbst und Ihre Angehörigen empfehlen wir eine Sterbegeldversicherung von mindestens 5.000 EUR je Person. Ist keine finanzielle Absicherung im Todesfall vorhanden, sollte die Versicherungssumme 10.000 EUR betragen.
Wir bieten die preiswerte Sterbegeldversicherung aber auch in einer anderen von Ihnen gewünschten Höhe unter 10.000 EUR.

  • Die Versicherungsleistung (vereinbarte Versicherungssumme und die gutgebrachten Überschussanteile) wird fällig, wenn die versicherte Person stirbt oder das 100. Lebensjahr vollendet.
  • Die Beitragszahlungsdauer endet spätestens am Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet.

Ihre Vorteile:

  • Zur Absicherung der Bestattungskosten wird bei Tod die vereinbarte Versicherungssumme gezahlt.
  • Bei Unfalltod verdoppelt sich diese Leistung.
  • Die Beiträge können sich im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen steuermindernd auswirken.
  • Das vereinbarte Sterbegeld erhöht sich durch die hohen Über schussanteile.
  • Eine individuelle Vertragsgestaltung ist möglich.
  • Die Sterbegeldversicherung kann bequem beantragt werden.
Schatten

Testament und Nachlass

Mehr Informationen

Nach dem Tode sind für die Durchführung der Bestattung und für die Regelung des Nachlasses die Erben des Verstorbenen zuständig. Die Erben bestimmen sich aus der gesetzlichen Erbfolge.

Will man eine andere Verfügung über den Nachlass treffen, muss man ein Testament aufsetzen. Dieses Testament kann unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig geschrieben und unterzeichnet

oder als notarielles Testament aufgesetzt werden.

Testamente können vom Erblasser jederzeit widerrufen werden. Private Testamente sollten an einem sicheren Ort aufbewahrt oder beim Amtsgericht hinterlegt werden.

Das Amtsgericht in Erkelenz befindet sich an dem Konrad-Adenauer-Platz 3, Telefon 02431/96 02-0.

Bei der Erbschaftssteuer wird der Wert versteuert, den der einzelne Erbe erhält. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Erwerbs sowie nach dem persönlichen Verwandschaftsgrad zum Erblasser.


Steuerklasse I
Ehegatten, Lebenspartner (bei eingetragener Lebensgemeinschaft), Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern.


Steuerklasse II
Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten.


Steuerklasse III
Ehegatten, Lebenspartner (bei eingetragener Lebensgemeinschaft), Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern.


Steuerklasse I
Alle übrigen Erwerber.

Steuerklasse I
Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Lebensgemeinschaft) 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Kinder lebender Kinder und Stiefkinder 200.000 Euro, übrige Personen der Steuerklasse I 200.000 Euro, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 Euro.


Steuerklasse II
Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte, ehem. Lebenspartner (bei aufgelöster eingetragener Lebenspartnerschaft) 20.000 Euro.


Steuerklasse III
Lebenspartner (bei eingetragener Lebenspartnerschaft) 500.000 Euro, alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen 20.000 Euro.


Anstelle der obigen Freibeträge bei beschränkter Erbschaftssteuerpflicht (Fälle des § 2 Abs. 1 Nr. 3) 2.000 Euro


Gem. § 15 Abs. 4 ErbStG wird bei einer Schenkung durch eine KapG oder Genossenschaft der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Veranlasser zugrunde gelegt.

  • Nur für Erwerbe von Todes wegen für Ehegatten und den überlebenden Lebenspartner 256.000 Euro
  • Für jedes Kind bis zu 5 Jahre 52.000 Euro
  • von mehr als 5 bis 10 Jahren 41.000 Euro
  • von mehr als 10 bis 15 Jahren 30.700 Euro
  • von mehr als 15 bis 20 Jahren 20.500 Euro
  • von mehr als 20 bis Ende des 27 Lebensjahres 10.300 Euro.


Die Versorgungsfreibeträge sind zu kürzen, wenn nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge den Empfängern zustehen, und zwar beim Ehegatten nach § 14 BewG (Kapitalwert der lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen), bei Kindern gem. § 13 Abs. 1 BewG (Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen), wobei von der voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen ist.

Steuerklasse I

  • Steuerpflichtiger Erwerb bis 75.000 Euro mit 7%,
  • bis 300.000 Euro mit 11%,
  • bis 600.000 Euro mit 15%,
  • bis 6.000.000 Euro mit 19%,
  • bis 13.000.000 Euro mit 23%,
  • bis 26.000.000 Euro mit 27%,
  • über 26.000.000 Euro mit 30%.


Steuerklasse II

  • Steuerpflichtiger Erwerb bis 75.000 Euro mit 15%,
  • bis 300.000 Euro mit 20%,
  • bis 600.000 Euro mit 25%,
  • bis 6.000.000 Euro mit 30%,
  • bis 13.000.000 Euro mit 35%,
  • bis 26.000.000 Euro mit 40%,
  • über 26.000.000 Euro mit 43%.


Steuerklasse III

  • Steuerpflichtiger Erwerb bis 75.000 Euro mit 30%,
  • bis 300.000 Euro mit 30%,
  • bis 600.000 Euro mit 30%,
  • bis 6.000.000 Euro mit 30%,
  • bis 13.000.000 Euro mit 50%,
  • bis 26.000.000 Euro mit 50%,
  • über 26.000.000 Euro mit 50%.


Die Steuersätze der StKl. II sind ab 1. Januar 2010 auf 15% bis 43% abgesenkt. Im Jahr 2009 entsprechen die Steuersätze der StKl. II denen der StKl. III. Milderungsvorschriften nach § 19 Abs. 3 ErbStG zwischen den einzelnen Wertgrenzen beachten sowie Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG. Progressionsvorbehalt gem. § 19 Abs. 2 ErbStG in Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ErbStG, falls ein Teil des Vermögens aufgrund DBA der inländischen Besteuerung entzogen ist.

Bestattungs­vorsorge

  • Sicherung der eigenen Wünsche zur dereinstigen Bestattung durch finanzielle Absicherung
  • Bessere Verzinsung als bei normalen Sparbucheinlagen
  • Keine direkte Zugriffsmöglichkeit durch Dritte
  • Sicherheit der Geldanlage über den Unternehmensbestand des Bestatters hinaus
  • Keine laufenden Beiträge, wie sie bei einer Versicherung anfallen

Die Bestattungsvorsorge ist ein guter persönlicher Weg, um vorbereitet zu sein. Sie schließt das offene und aufrichtige Verlangen ein, der eigenen Familie oder dem Freundeskreis zu helfen, spätere Unklarheiten und unangenehme Entscheidungen zu vermeiden.

Nehmen Sie sich Zeit bei der Auswahl des Bestatters Ihres Vertrauens! Mit Ihrem Bestatter können Sie alle Fragen zum Thema der Bestattungsvorsorge offen und vertrauensvoll ansprechen. Die Auswahl des Bestatters ist eine persönliche Angelegenheit. Ihre Wünsche und Vorstellungen sind dabei allein maßgebend. Der Bestatter, von dem Sie diese Information erhalten haben, ist Mitglied der Berufsorganisation. Er hat damit die strengen Standesregeln des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. anerkannt und ist berechtigt, Treuhandvorsorgeverträge anzubieten.

Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG ist eine Serviceeinrichtung des Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. und des Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V, Sie wurde zur Absicherung der für Ihre dereinstige Bestattung hinterlegten Gelder gegründet und unterliegt dem strengen deutschen Aktienrecht. Der Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. repräsentiert die Bestatter in Deutschland.

Das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e. V. ist die Interessenvertretung aller an der Bestattungskultur und dem Bestattungsgeschehen allgemein interessierten Bürger unseres Landes. Es hat z. Z. ca. 40.000 Mitglieder und versteht sich als Verbraucherschutz-Organisation. Eine Satzung des Kuratoriums wird Ihnen auf Anfrage zugestellt. Durch die für Sie kostenlose Mitgliedschaft beim Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. wird dieses in die Lage versetzt, Ihre Interessen bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG wahrzunehmen und über den Aufsichtsrat entsprechende Kontrollfunktionen auszuüben. Die Mitgliedschaft im Kuratorium beinhaltet eine Auslandsrückholversicherung bei der Allianz Versicherungs AG, und zwar innerhalb Europas bis max. EUR 5113,- und außerhalb Europas bis max. EUR 10226,- .

Ihre Treuhandeinlage ist zusätzlich durch die Ausfallbürg¬schaft einer namhaften Bank / Sparkasse abgesichert. Hierüber erhalten Sie eine Bestätigung.

  1. Sie schließen mit dem Bestatter Ihres Vertrauens einen Bestattungsvorsorge-Vertrag ab. Dieser Vertrag sollte auch den Kauf des Grabmals und die langfristige Grabpflege beinhalten. Gleichzeitig schließen Sie mit uns über die Kosten Ihrer dereinstigen Bestattung einen Treuhandvertrag ab. Einen entsprechenden Vertragsvordruck hält Ihr Bestatter für Sie bereit. Die Zahlung oder Teilzahlung erfolgt über den Bestatter oder direkt an uns.
  2. Nach Abschluß des Vertrages und Einzahlung der vereinbarten Summe wird Ihr Kapital mündelsicher und bestverzinslich angelegt. Die Ihnen zugesagte Verzinsung Ihrer Treuhandeinlage wird mit Verwaltungskosten nicht belastet, d.h. Ihre Zinsgutschrift erhalten Sie brutto = netto, ohne Abzug von Verwaltungskosten und Steuern. Das Treuhandvermögen unterliegt dabei der ständigen Kontrolle des Aufsichtsrates. Im Aufsichtsrat ist das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. vertreten. Die Höhe Ihres Treuhandvermögens wird auf Anfrage, mindestens aber jährlich, über den von Ihnen beauftragten Bestatter mitgeteilt. Außerdem stellen wir sowohl auf Ihre Anforderung wie auch einmal jährlich über Ihren Bestatter Zinsbescheinigungen zur Verfügung
  3. Im Todesfall zahlen wir das Treuvermögen einschließlich der aufgelaufenen Zinsen an den Bestatter zur Erfüllung Ihres Bestattungsvorsorgeauftrages aus.
  4. Der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist grundsätzlich kündbar. Die Auszahlung erfolgt über den Bestatter.
Schatten